Informiere dich über deine Zukunft

Informiere dich über deine Zukunft!

Mit einem Praktikum neben der Schule oder Studium Berufserfahrung sammeln

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Einblicke gewinnen!

Wenn du ein Praktikum machst, bekommst du neue Einblicke in verschiedene Firmen, Bereiche und auch Themen.

Jede Firma oder Branche arbeitet vielseitig und meistens anders. Mit den Erfahrungen, die du dort sammelst, weißt du auf jeden Fall schon mal, was dir so gefälllt und was nicht.


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Fähigkeiten erkennen

Wenn du ein Praktikum machst, kannst du testen, ob der Beruf, den du eigentlich ganz gut findest, dir auch wirklich Spaß macht und auch so ist, wie du es dir vorgestellt hast. Außerdem erkennst du dann auch, was dir gut liegt und was eher nicht so. Also ob du eher handwerklich begabt bist oder mehr analytisches Denken mitbringst.

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Der erste Eindruck zählt!

Wenn du im Praktikum einen guten Eindruck hinterlassen hast, hast du später auch bessere Chancen dort eine Ausbildung/einen Job zu ergattern.

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Kontakte sammeln

Je größer dein "Netzwerk" ist, umso besser sind deine Chancen in der Zukunft eine Ausbildung oder einen Job zu bekommen.

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Pluspunkte im Lebenslauf

Das Sammeln von Arbeitserfahrung macht sich sehr gut im Lebenslauf. Immer mehr Unternehmen schauen auf die Praxiserfahrung und je mehr du davon hast, desto besser sind deine Chancen. Es zeigt, dass du sehr interessiert und fleißig bist.

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Fehler sind menschlich!

Man kann nicht immer alles direkt und macht auch Fehler. Jeder Mensch macht Fehler. Und wenn dir mal was passiert, ist dies nicht weiter schlimm. Dennoch solltest du dich natürlich bemühen und nicht ungewissenhaft arbeiten.

Freiwilliges Praktikum oder Pflichtpraktikum

Freiwilliges Praktikum

  • Eine Vorgabe, wie lang ein freiwilliges Praktikum dauern darf, gibt es nicht.
  • Die Dauer deines Praktikums hat jedoch entscheidenden Einfluss darauf, ob dein Arbeitgeber dir ein Praktikumsgehalt zahlen muss: Ab einer Dauer von drei Monaten hast du bei einem Orientierungspraktikum oder studienbegleitenden Praktikum Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. 
  • Du hast auch Anspruch auf Gehalt, wenn du ein Praktikum ohne Bezug zu deiner beruflichen Ausbildung machst oder dein Studium/Ausbildung bereits abgeschlossen ist.
  • Maximal darfst du 40 Stunden pro Woche arbeiten, weniger Stunden sind selbstverständlich kein Problem.                      Deine Regelarbeitszeit sollte im Praktikumsvertrag festgehalten sein.
  • Im Gegensatz zum Pflichtpraktikum hast du im freiwilligen Praktikum Anspruch auf Urlaub.                                                           Dir stehen 2 Urlaubstage pro Monat zu.
  • Du erhältst im Praktikum einen Einblick ins Berufsleben und in ein Unternehmen oder eine Branche. Das kann sehr hilfreich bei der beruflichen Orientierung sein.     Außerdem sammelst du praktische Berufserfahrung, die später bei der Bewerbung für einen Job entscheidend sein kann.

Pflichtpraktikum

  • Ein Pflichtpraktikum ist eine gute Gelegenheit, das im Studium Gelernte in der Praxis zu testen.
  • Daher muss dein Praktikum im Zusammenhang mit deinem Studienfach stehen.
  • Ein Pflichtpraktikum begegnet einem meist während einem Studium, denn bei so gut wie jedem Studium ist ein Praktikum vorgeschrieben.
  • Häufig muss das Praktikum in den Semesterferien absolviert werden.
  • Bei einem Praktikum, dass in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist, hast du keinen Anspruch auf Gehalt.                                                                                              Allerdings zahlen viele Arbeitgeber ihren Praktikanten ein freiwilliges kleines Gehalt oder Aufwandsentschädigung.
  • Du darfst im Pflichtpraktikum maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Meist gehen Pflichtpraktika zwischen einem und drei Monaten.

Arbeitszeiten für Jugendliche

  • Gelte ich noch als Minderjähriger?

    Hierbei besteht ein feiner Unterschied.


    Im Sinne des Gesetzes ist noch ein Kind, wer noch nicht das fünfzehnte Lebensalter erreicht hat.

    Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.


    Du giltst demnach als Minderjährig, wenn du das 18 Lebensalter nocht nicht erreicht hast.


    §2 JArbSchG

  • Zulässige Arbeitszeit laut Jugendarbeitsschutzgesetz

    Die erlaubte Arbeitszeit bei Beschäftigung von Jugendlichen liegt bei 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche. Die Stunden pro Tag können auch auf 8,5 Stunden erhöht werden, wenn an verschieden Tagen unter 8 Stunden gearbeitet wird.


    Beschäftigungsverbot in deiner Freizeit

    Nach Ende eines Arbeitstages und Beginn des nächstens Arbeitstages müssen mindestens 12 Stunden dazwischen sein. Jugendliche sollten angemessen ihre Freizeit gestalten dürfen. Hier gilt ein Beschäftigungsverbot!


    Fünf-Tage-Woche

    Als Jugendlicher ist es nur 5 Tage die Woche erlaubt zu arbeiten.


    Schichtzeiten

    Die Schichtzeiten dürfen 10 Stunden nicht überschreiten.


    AUSNAHMEN:

    • Gaststättengewerbe, Landwirtschaft, Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden 
    • Bergbau unter Tage 8 Stunden

    §§ 8, 12, 15

  • Ruhepausen und Aufenthaltsräume

    (1) Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. 

    Die Ruhepausen müssen mindestens betragen

    1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden


    2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.


    Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.


    (2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit.


    §11 JArbSchG

  • Nacht-, Samstag-, und Sonntagruhe

    An Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Die wichtigsten Ausnahmen sind hier für dich zusammengefasst.


    (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur

    1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,

    2. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,

    4. in der Landwirtschaft und Tierhaltung,

    5. im Familienhaushalt,

    6. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,

    8. bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,

    9. beim Sport,

    10. im ärztlichen Notdienst,

    11. in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.


    Mindestens zwei Samstage, Sonntage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.


    (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.

    (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen

    1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr

    2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,

    3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,

    4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr

    beschäftigt werden.


    (3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.


    §§14, 16, 17 JArbSchG

Rechte und Pflichten in der Ausbildung

Rechte


 

  • Der Ausbildende ist dazu verpflichtet dir eine angemessene Vergütung auszuzahlen, welche jährlich ansteigt.
  • Der Ausbildende muss dir eine weisungspflichtige Person zuteilen, die als dein Ausbilder fungiert.
  • Der Ausbildende ist dazu verpflichtet, dir alle Fertigkeiten, Erfahrungen und Wissen zu vermitteln, die notwendig sind, damit du deine Ausbildung erfolgreich beenden kannst.
  • Der Ausbildende ist dazu verpflichtet, dich für die Berufsschule, Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen freizustellen.
  • Der Ausbildende darf dir nur Aufgaben übertragen, die den Zweck deiner Ausbildung erfüllen und die für dich Körperlich angemessen sind.
  • Der Ausbildende hat die Pflicht dir jegliche Ausbildungsmittel, die zur Ablegung deiner Ausbildung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
  • Der Ausbildende ist dazu verpflichtet minderjährige Auszubildende zu beaufsichtigen.
  • Ausbildende haben dich zum Führen der Ausbildungsnachweise anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Außerdem musst du als Auszubildender Gelegenheit bekommen, den Ausbildungsausweis am Arbeitsplatz zu führen.
  • Auszubildende sind in der Pflicht, dir bei Beendigung der Ausbildung ein Zeugnis auszustellen.

 

Pflichten


 

  • Du bist verpflichtet den Betrieb bei Krankheitsfall zu benachrichtigen und ab dem 3. Tag ein ärztliches Attest einzureichen.
  • Du bist als Auszubildende*r verpflichtet die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß zu führen und vorzulegen.
  • Du bist verpflichtet jegliche Ausbildungsmittel pfleglich zu behandeln und auch deine Aufgaben sorgfältig auszuführen.
  • Du bist dazu angehalten, dich stets zu bemühen jegliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die nötig sind, um die Ausbildung erfolgreich abzuschließen.
  • Du bist dazu verpflichtet Weisungen der Ausbilder zu folgen.
  • Du bist dazu verpflichtet am Unterricht der Berufsschule, im Vertrag festgelegten Ausbildungsmaßnahmen und an Prüfungen teilzunehmen.
  • Du bist als Auszubildender dazu verpflichtet die Ordnungsvorschriften, Sicherheitsvorschriften zu beachten und folge zu leisten.
  • Du bist dazu verpflichtet über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

Checkliste für deine Bewerbungsmappe

 

So wirst du zum Profi!



Anschreiben


Lebenslauf


Kopien deiner letzten Zeugnisse


Arbeitszeugnis (wenn du eines hast)



Deckblatt


Bewerbungsfoto (wenn du magst)


Falls verlangt: eine Kopie deines  Führerscheins oder deines Führungszeugnisses


Deckblatt     

der erste Eindruck zählt


Anschreiben     

mit Verweis auf die angehängten Dokumente


Lebenslauf

mit oder ohne Bewerbungsfoto


Zeugnisse

diese sollten chronologisch zusammengefasst werden


Referenzen/ Zertifikate/ Arbeitsproben

zeig was du schon alles gemacht hast! 

Z. B. deine Mitarbeit in der SMV


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